Sehr geehrte Frau Weil,
Ich stimme Ihnen zu: Der in der ZDF-Sendung „Frontal 21“ vom 6. April 2010 und in weiteren Berichten der Medien gezeigte Umgang mit Tieren ist nicht akzeptabel!
Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung müssen Schlachttiere so behandelt werden, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Außerdem sind sie so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.
Die Einhaltung der geltenden Vorschriften obliegt in erster Linie dem jeweiligen Schlachthofbetreiber. Dies gilt auch für die ab 2013 hinzukommenden neuen EU-Regelungen.
Dazu gehört:
• die Benennung eines Tierschutzbeauftragten,
• die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen und
• die Verpflichtung zur Kontrolle der Wirksamkeit der Betäubung.
Damit soll das eigenverantwortliche Handeln im Schlachtbetrieb künftig weiter gestärkt werden. Deutschland hat sich bei den Beratungen dieser Regelung im Jahr 2009 maßgeblich für den Tierschutz eingesetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist bereits mit Wissenschaftlern, Ländervertretern und Vertretern der Wirtschaftsverbände im Gespräch, inwieweit die oben genannten Maßnahmen nicht schon vor EU-weiter Regelung freiwillig von den Schlachtbetrieben umgesetzt werden könnten und wie beispielsweise weitere Kontrollsysteme im sensiblen Bereich der Entblutung entwickelt und etabliert werden können.
Schon heute muss in Deutschland auf größeren Schlachthöfen ein weisungsbefugter Verantwortlicher für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften sorgen.
Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, obliegt nach § 15 Tierschutzgesetz dabei allein den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss, der die Länder bindet.
Das heißt, die Länder nehmen die behördliche Überwachung von Schlachtbetrieben in eigener Verantwortung wahr und können bei Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Sanktionen festsetzen. Die Länder können nach § 18 Tierschutzgesetz bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen Bußgelder in der Höhe von bis zu 25.000 € verhängen. Liegen Tatbestände des § 17 Tierschutzgesetz vor, können diese als Straftaten von den Gerichten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder als Geldstrafe geahndet werden.
Mit freundlichen Grüßen