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Beantwortet
Autor Kathrin Weil am 01. April 2010
12624 Leser · 155 Stimmen (-18 / +137)

Tierschutz

skandalöse Zustände auf deutschen Schlachthöfen

Sehr geehrte Frau Aigner,
die Tagesthemen haben am 29.03. einen Bericht gezeigt, um die skandallösen Zustände auf Schlachthöfen zu dokumentieren. Diese Bilder müssen für jeden normalen Menschen unerträglich sein. Und ich denke, viele Menschen können dort gar nicht zusehen - können Sie es?

Ich fordere Sie dringend auf, hinsichtlich des völlig versagenden Vollzuges der amtstierärztlichen Kontrolle einzuschreiten. Die AMTSVETERINÄRE stehen daneben und unternehmen nichts - genau wie die Schlachter - abgestumpft während die Tiere unvorstellbar gemartert werden. Das Tierschutzgesetz und das Staatsschutzziel Tierschutz in Art. 20a GG gelten, u.a. in Form der Tierschutz-Schlachtverordnung, auch hinter den Schlachthoftüren. Hier geht es um die im Gesetz geregelte aufregungs- und leidensfreie Überführung der Tiere vom Leben in den Tod.

Solche Betriebe sind nicht nur sofort zu schließen, sondern ihm ist auch der Status des Ausbildungsbetriebes abzuerkennen. Solche "Menschen" reagieren doch nur, wenn es an ihren Geldbeutel geht!

Sie sind Ministerin u.a für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und bitte, keine Aussage, dass dies nicht in Ihre Zuständigkeit fällt, da Ländersache o.ä. Ich möchte bitte auch keine vorgefertigte Antwort von einem Ihrer Mitarbeiter, sondern erwarte, dass solchen Zustände schnellstmöglich abgestellt und unter Strafe gestellt (und auch verfolgt werden - ist ein Amtstierarzt nicht im Staatsdienst?) Ich möchte auch nicht auf eine der viel und gern zitierten EU-weiten Regelungen warten, einer MUSS damit anfangen, Tiere auch als Kreaturen und nicht nur als Mittel zum Zweck zu sehen. Leider müssen sie zur Fleischerzeugung getötet werden, aber dies erfordert strenge gesetzliche Regelungen, die auch von den Verantwortlichen durchgesetzt werden müssen - und wenn nicht - sehr hart bestraft gehören!

Ich möchte Sie dringend bitten, diesen Zuständen schnellstmöglich ein Ende zu bereiten!!!

Mit freundlichen Grüßen

Kathrin Weil

+119

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Antwort
von Ilse Aigner am 22. Juni 2010
Ilse Aigner

Sehr geehrte Frau Weil,

Ich stimme Ihnen zu: Der in der ZDF-Sendung „Frontal 21“ vom 6. April 2010 und in weiteren Berichten der Medien gezeigte Umgang mit Tieren ist nicht akzeptabel!

Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung müssen Schlachttiere so behandelt werden, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Außerdem sind sie so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.

Die Einhaltung der geltenden Vorschriften obliegt in erster Linie dem jeweiligen Schlachthofbetreiber. Dies gilt auch für die ab 2013 hinzukommenden neuen EU-Regelungen.

Dazu gehört:
• die Benennung eines Tierschutzbeauftragten,
• die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen und
• die Verpflichtung zur Kontrolle der Wirksamkeit der Betäubung.

Damit soll das eigenverantwortliche Handeln im Schlachtbetrieb künftig weiter gestärkt werden. Deutschland hat sich bei den Beratungen dieser Regelung im Jahr 2009 maßgeblich für den Tierschutz eingesetzt.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist bereits mit Wissenschaftlern, Ländervertretern und Vertretern der Wirtschaftsverbände im Gespräch, inwieweit die oben genannten Maßnahmen nicht schon vor EU-weiter Regelung freiwillig von den Schlachtbetrieben umgesetzt werden könnten und wie beispielsweise weitere Kontrollsysteme im sensiblen Bereich der Entblutung entwickelt und etabliert werden können.

Schon heute muss in Deutschland auf größeren Schlachthöfen ein weisungsbefugter Verantwortlicher für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften sorgen.

Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit auch die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, obliegt nach § 15 Tierschutzgesetz dabei allein den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss, der die Länder bindet.

Das heißt, die Länder nehmen die behördliche Überwachung von Schlachtbetrieben in eigener Verantwortung wahr und können bei Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Sanktionen festsetzen. Die Länder können nach § 18 Tierschutzgesetz bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen Bußgelder in der Höhe von bis zu 25.000 € verhängen. Liegen Tatbestände des § 17 Tierschutzgesetz vor, können diese als Straftaten von den Gerichten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder als Geldstrafe geahndet werden.

Mit freundlichen Grüßen