Sehr geehrte Frau Hemstedt,
der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 enthält ein Bündelungsgebot, an das sich die Strom- und Gasnetzbetreiber bei der Planung neuer Leitungen zu halten haben.
Gemäß Grundsatz 6.8. Abs. 1 LEP B-B haben Vorhabenträger, kommunale und regionale Planungsträger sowie Genehmigungsbehörden den Grundsatz einer Bündelung von Leitungs- und Verkehrstrassen zu berücksichtigen, um Zerschneidungswirkungen, insbesondere im Freiraum, standort- und verkehrs- bedingte Belastungen sowie Folgekosten für zusätzliche Verkehrser- schließungen o. Ä. zu vermeiden. Die Nach- bzw. Mitnutzung zu bereits vorhandenen leistungsfähigen Verkehrsverbindungen ist danach bei der Beurteilung und Abwägung entsprechender Vorhaben besonders zu berücksichtigen.
Im Land Brandenburg kommt der Nutzung der Windenergie aufgrund der vorhandenen Potenziale eine besondere Bedeutung zu. Insoweit gehört Brandenburg bereits jetzt zu den Bundesländern mit den meisten Windenergieanlagen. Zur effektiven Nutzung der Windpotenziale unter Beachtung der besonderen Standortvoraussetzungen, der umweltverträglichen Standortwahl von Windenergieanlagen und zur Vermeidung von Nutzungs- konflikten und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen und Belange ist eine räumliche Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen in hierfür geeigneten Teilräumen anzustreben. In Brandenburg werden deshalb für Windenergieanlagen „Eignungsgebiete“ gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG als Ziele der Raumordnung in den Regionalplänen ausgewiesen.
Einige dieser Windeignungsgebiete liegen unmittelbar an Bundesautobahnen. Dies ist z.B. bei einer Fahrt auf der A 24 durch das Land Brandenburg gut zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Enneper
Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
des Landes Brandenburg
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