Liebe Leserinnen und Leser,

auf dieser Website konnten Sie bis Mai 2015 eigene Beiträge zum Thema “Energiepolitik für Brandenburg” einstellen.

Auf seiner Website wird das Ministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin über wirtschafts- und energiepolitische Themen informieren. Dort finden Sie auch eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2030.

Ihre weiteren Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über die Adresse energiedialog@mwe.brandenburg.de entgegen.

Beantwortet
Autor Ludwig Podwojtski am 23. November 2011
9217 Leser · 21 Stimmen (-6 / +15) · 0 Kommentare

Sonstiges / Kritik

Brandenburg plant geringeren Schutz für Vogelschutzgebiete

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Brandenburgs Vogelschutzgebieten sollen künftig geringere Anforderungen an den Naturschutz gestellt werden!!!

20 bislang nach der strengen EU-Vogelschutzrichtlinie gesicherte Gebiete sollen dazu in Landesnaturschutzrecht überführt werden. Ziel sei eine bessere Nutzung der Vogelschutzgebiete unter anderem für Energie- und Infrastrukturvorhaben. (Zitat!)

Um die ehrgeizigen Ziele bis 2030 in Brandenburg umzusetzen, kann es doch nicht sein, dass EU-Vogelschutzrichtlinien einfach wieder rückgängig gemacht werden?

Wenn in den Gebieten jedoch wie jetzt geplant künftig die sogenannte FFH-Richtline (Fauna-Flora-Habitat) der EU angewendet wird, sind Ausnahmen zur wirtschaftlichen Nutzung möglich. Mir unverständlich, das so locker mit unserer Natur umgegangen wird.

http://www.epd.de/landesdienst/landesdienst-ost/schwerpun...

MfG

+9

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Antwort
von Axel Steffen am 22. Dezember 2011
Axel Steffen

Sehr geehrter Herr Podwojtski,

Die EU-Vogelschutzrichtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangen für die europäischen Vogelschutzgebiete  Schutzvorschriften, die einen gegenüber jedermann verbindlichen Schutz gewährleisten.

Diese europarechtliche Verpflichtung soll mit der gesetzlichen Unterschutzstellung von 20 Vogelschutzgebieten durch das Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts erfüllt werden. Damit wird der Schutz dieser Gebiete nicht rückgängig gemacht. Durch die Regelung konkreter Verbote und eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung von Dauergrünland wird in den Gebieten Klarheit darüber geschaffen, was dort unzulässig ist.

Ausnahmen von dem gesetzlichen Schutz für Projekte, die das Gebiet beeinträchtigen können, sind auch zukünftig nur im Falle von zwingenden öffentlichen Interessen möglich. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an das Gewicht des öffentlichen Interesses, das nachzuweisen ist, um ausnahmsweise ein beeinträchtigendes Projekt zuzulassen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Steffen Abteilungsleiter Naturschutz Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg