Sehr geehrter Herr Trotz,
Die Härtefallklausel in Anschluss und Benutzungszwang-Satzungen trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Satzung in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG des Grundstückseigentümers eingriffen wird. Denn die grundsätzlich freie Nutzung des Grundstücks wird beschränkt, da die Pflicht besteht, eine bestimmte Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistungen, wie die Fernwärme, zu nutzen. Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Diese Härtefallklausel soll sicherstellen, dass übermäßige Eingriffe in die Nutzung des Grundstücks vermieden werden.
Die Härtefallklausel schützt nicht vor etwaigen Kostenbelastungen, die dem Eigentümer in Umsetzung der satzungsmäßigen Pflichten, also den Wärmebezug, entstehen. Aus diesen Gründen gibt es auch keine Kriterien, ab wann Heizkostensteigerungen zu einem Eingreifen der Härtefallklausel führen. Ob und in welcher Höhe der durch Satzung verpflichtete Grundstücks- eigentümer den Fernwärmepreis zu zahlen hat, ergibt sich nicht aus dem Satzungsverhältnis, sondern aus dem zwischen Fernwärmeversorgungs- unternehmen und Eigentümer zu schließenden Fernwärmeversorgungs- vertrag.
Zur Frage der Heizkosten durch Fernwärme im Vergleich zu anderen Brennstoffen ist ein Vollkostenvergleich nach Maßgabe der VDI 2067 heranzuziehen. Ein solchen Heizkostenvergleich finden Sie unter https://www.agfw.de/zahlen-und-statistiken/heizkostenverg....
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Enneper
Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
des Landes Brandenburg
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