Liebe Leserinnen und Leser,

auf dieser Website konnten Sie bis Mai 2015 eigene Beiträge zum Thema “Energiepolitik für Brandenburg” einstellen.

Auf seiner Website wird das Ministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin über wirtschafts- und energiepolitische Themen informieren. Dort finden Sie auch eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2030.

Ihre weiteren Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über die Adresse energiedialog@mwe.brandenburg.de entgegen.

Beantwortet
Autor Andreas Trotz am 18. Februar 2014
10065 Leser · 4 Stimmen (-0 / +4) · 0 Kommentare

Energiestrategie

Ökonomische Auswirkungen bei Fernwärmesatzungszwang

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn hier und da einmal von der ökonomischen Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Energien geschrieben wird, steht dabei oft nur die Wirtschaftlichkeit aus Sicht der Kommunen im Fokus. Sehr selten sind Ausführungen zu den ökonomischen Auswirkungen für Vermieter/Mieter/Eigentümer behandelt.

Ein Fernwärmenetz eines FVU nach der Methode der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gilt - trotz des Einsatzes fossiler Brennstoffe - per Gesetz als erneuerbares-Energie-System. Dass hier Brennstoffe ökologisch sinnvoller genutzt werden können, wird nicht verkannt.

Ein kommunaler Anschluß- und Benutzungszwang per Satzung (hier Fernwärme) sieht i.d.R. im Fall einer "nicht zu rechtfertigenden Härte" einer/eines Satzungsbetroffenen vor, dass diese/r sich auf Antrag von diesem Zwang befreien lassen kann.

Ab welchem Prozentsatz in Bezug auf die Heizkostensteigerung (Heizung und/oder Warmwasseraufbereitung) der Fernwärme - in einem Bestandsbau - gegenüber der bisherigen, konventionellen Heizungsanlage ist diese o.a. "Härte" bei den Verbrauchskosten als Befreiungsgrund anzunehmen?

Die Heizkosten (Verbrauchskosten, entspricht auch umlagefähige Betriebskosten) der bisherigen Anlage würde ich hier mit einem Indexwert von 100% annehmen wollen.

Freundliche Grüße

Andreas Trotz

+4

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Dr. Carsten Enneper am 27. Februar 2014
Dr. Carsten Enneper

Sehr geehrter Herr Trotz,

Die Härtefallklausel in Anschluss und Benutzungszwang-Satzungen trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Satzung in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG des Grundstückseigentümers eingriffen wird. Denn die grundsätzlich freie Nutzung des Grundstücks wird beschränkt, da die Pflicht besteht, eine bestimmte Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistungen, wie die Fernwärme, zu nutzen. Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Diese Härtefallklausel soll sicherstellen, dass übermäßige Eingriffe in die Nutzung des Grundstücks vermieden werden.

Die Härtefallklausel schützt nicht vor etwaigen Kostenbelastungen, die dem Eigentümer in Umsetzung der satzungsmäßigen Pflichten, also den Wärmebezug, entstehen. Aus diesen Gründen gibt es auch keine Kriterien, ab wann Heizkostensteigerungen zu einem Eingreifen der Härtefallklausel führen. Ob und in welcher Höhe der durch Satzung verpflichtete Grundstücks- eigentümer den Fernwärmepreis zu zahlen hat, ergibt sich nicht aus dem Satzungsverhältnis, sondern aus dem zwischen Fernwärmeversorgungs- unternehmen und Eigentümer zu schließenden Fernwärmeversorgungs- vertrag.

Zur Frage der Heizkosten durch Fernwärme im Vergleich zu anderen Brennstoffen ist ein Vollkostenvergleich nach Maßgabe der VDI 2067 heranzuziehen. Ein solchen Heizkostenvergleich finden Sie unter https://www.agfw.de/zahlen-und-statistiken/heizkostenverg....

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carsten Enneper
Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
des Landes Brandenburg