Sehr geehrter Herr Beutel,
beim vom Bundestag im Juni beschlossenen Kohlendioxidspeichergesetz (CCS-Gesetz) handelte es sich um ein Erprobungs- und Demonstrationsgesetz, das 2017 evaluiert werden sollte. Am 23.09.2011 hat der Bundesrat das Gesetz im 2. Durchgang ohne eine Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Damit ist das Gesetzesvorhaben zumindest vorläufig gescheitert.
Ziel des CCS-Gesetzes war es, noch offene Fragestellungen der CO2-Abscheidung, des CO2-Transportes und der CO2-Speicherung zu erforschen und zu demonstrieren. Insofern wurde eine Beschränkung des gesamtdeutschen jährlichen Speichervolumens auf 8 Mio. Tonnen und der jeweiligen Einzelprojekte auf 3 Mio. Tonnen festgelegt. Im bis zum 31.12.2017 vorzulegenden Evaluationsbericht sollte über die Ergebnisse und Erfahrungen aus den Einzelprojekten berichtet und ggf. erforderliche Gesetzesänderungen festgelegt werden.
Ohne CCS-Gesetz können in Deutschland keine CO2¬-Speicher errichtet werden. Im Rahmen des bestehenden Bergrechts können zwar Erkundungsmaßnahmen – wie im Raum Beeskow und Neutrebbin durch das Energieunternehmen Vattenfall Europe AG beantragt – durchgeführt werden. Eine Speichererrichtung ist jedoch nicht zulässig.
Zur Umsetzung der sogenannten CCS-Richtlinie der EU war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bis zum 25.06.2011 die Umsetzung in ein Gesetz zu vollziehen. Diese Frist ist zwischenzeitlich überschritten. Durch die EU wurde deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Wie und wann ein neues Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der CCS-Richtlinie in deutsches Recht erfolgen soll, muss nun durch die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat entschieden werden. Ob und ggf. wie bei diesem neuen Gesetzesvorhaben abermals eine „Länderklausel“ enthalten sein wird, bleibt abzuwarten.
Das Land Brandenburg hat sich im aktuellen Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gegen die sogenannte Länderklausel ausgesprochen. Klimaschutz im Kontext mit einer sicheren, preiswerten, sozial- und umweltverträglichen Energieversorgung, aber auch im Hinblick auf den Erhalt der energieintensiven Industrien in Deutschland, ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und kann nur durch gesamtstaatliches Handeln umgesetzt werden. Die Lasten der länderübergreifenden Energiebereitstellung und der energieintensiven Erzeugung volkswirtschaftlich notwendiger Produkte einseitig einzelnen Bundesländern aufzuerlegen, widerspricht dem föderalen Grundgedanken und forciert einen Ausstiegswettbewerb bei der Kohlendioxidspeicherung. Inwieweit die sogenannte Länderklausel ausreichend Rechtssicherheit böte, um unterirdische Kohlendioxid-Lager praktisch zu verhindern, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend eingeschätzt werden, da die Auffassung darüber unter Rechtsexperten umstritten ist. Allerdings stellt sich die Frage aufgrund der eingangs dargestellten Sachlage im Moment nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Enneper Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
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