Sehr geehrter Herr Hollants, sehr geehrte Leserinnen und Leser,
aus technischer und wirtschaftlicher Sicht hat das Erdkabel im 110-kV-Hochspannungsbereich in einem vermaschten Netz, wie es die für den Netzbetrieb zuständigen Energieversorgungsunternehmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit betreiben müssen, gegenüber der Freileitung keine Vorteile (Als „vermaschtes Netz“ wird ein Stromnetz bezeichnet, bei dem die Leitungen über mehrere Knoten miteinander verbunden sind und damit gewährleistet wird, dass bei Ausfall einer Leitung die Versorgung über andere Leitungen aufrecht erhalten werden kann.). Die Wirtschaftlichkeit stellt sich bei der Erdkabelvariante in der Regel sogar ungünstiger als bei der Freileitung dar. Dies belegen wissenschaftliche Studien.
Unter im Einzelfall vorzufindenden günstigen Bedingungen mag sich die Wirtschaftlichkeit bei einer Erdkabelverlegung für einzelne Netzabschnitte ebenso günstig wie bei der Freileitung darstellen. Dies ist beispielsweise bei Anschlussleitungen für Windkraftanlagen an das nächstgelege Umspannwerk möglich. Diese Leitungen führen meist über unbebautes freies Gelände, so dass die Tiefbaukosten vergleichsweise gering sind. Außerdem verzichten die Betreiber der Windkraftanlagen meist auf die Ausführung als Doppelleitung, sparen damit Investitionskosten und nehmen das Verlustrisiko beim Ausfall einer Leitung auf sich. Dies dürfen die Netzbetreiber im Hochspannungsnetz nicht. Sie sind gemäß Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, das Netz so aufzubauen, dass auch beim Ausfall einer Leitung die Versorgungssicherheit aufrecht erhalten wird. Deshalb werden die Leitungen in der Regel immer als Doppelleitungen ausgeführt – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Investitionskosten.
Die Investitionskosten sind bei der Erdverkabelung der dominierende Faktor und zwei- bis dreimal höher als bei der Freileitung. Die bei der Erdkabelvariante zu verzeichnenden niedrigeren Betriebskosten, die sich insbesondere aufgrund geringerer Verlustkosten ergeben, können die höheren Investitionskosten nicht ausgleichen.
Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Diese unterschiedlichen Zielstellungen müssen bei der zu treffenden Entscheidung gegeneinander abgewogen werden und führen in der Regel dazu, dass aus den oben genannten Gründen Freileitungslösungen der Vorzug gegeben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Enneper Abteilungsleiter Energie und Innovation Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
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