Sehr geehrte Frau Hilger,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Einzelfälle von hier aus nicht bewerten können. Gerne geben wir Ihnen aber Hinweise, die Ihnen vielleicht weiterhelfen.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems. Sie basiert auf Solidarität: Die Gesunden helfen den Kranken. Alle Versicherten erhalten die gleiche umfassende Versorgung. Der Beitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nicht nach Alter, Geschlecht oder individuellem Krankheitsrisiko.
Die Solidarität erstreckt sich auch auf die Familienmitglieder der Versicherten. Sofern die Familienmitglieder kein oder nur ein sehr geringes Einkommen beziehen, können sie beitragsfrei mitversichert werden. Sollte Ihr Ehemann also Mitglied in der GKV sein, müssten Sie in der Regel über ihn beitragsfrei mitversichert werden können.
Falls sich Ihr Mann gegen die gesetzliche Krankenversicherung und für eine private Versicherung entschieden hat, gelten andere Grundsätze. Private Krankenversicherungen (PKV) sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, die eine Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten anbieten. Die Beiträge der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Für Familienmitglieder sind dementsprechend eigene Versicherungsverträge mit entsprechenden Beiträgen abzuschließen.
Ist ein Ehepartner privat versichert, der andere freiwillig in der GKV, werden für die Berechnung der Beitragshöhe das Einkommen des freiwillig Versicherten wie auch das Einkommen des privat versicherten Ehepartners herangezogen. Wie Sie wissen, ist eine gemeinsame Veranlagung bei Ehepartnern – etwa bei der Einkommenssteuer oder der Sozialhilfe - üblich.
Wie Sie schreiben, hatten Sie sich in den letzten Jahren als Selbstständige freiwillig in der GKV versichert. Für Selbstständige gilt ein Mindestbeitrag von etwa 297 Euro oder 310 Euro, je nach Krankengeldanspruch. Bei Bedürftigkeit können die Krankenkassen diesen Beitrag reduzieren. Ob dafür die Voraussetzungen vorliegen, prüfen die Kassen. Die Kriterien richten sich nach den Regeln für die Hilfebedürftigkeit von Arbeitsuchenden.
Weitere Informationen zum Beitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
https://www.gkv-spitzenverband.de/suche/suche?default=tru...
Weitere Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland: „Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung“
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dat...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 06. November 2015
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am 07. November 2015
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am 09. November 2015
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