Sehr geehrter Herr Jacke,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nicht die Bundesregierung, sondern die Gemeinden regeln, ob und wie Grundstücke an eine vorhandene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden müssen. Zweck dieses sogenannten Anschluss- und Benutzungszwangs ist der Gewässerschutz, also der Schutz unserer Lebensgrundlagen.
Oft wenden sich einzelne Grundstückeigentümer dagegen, für diesen Gewässerschutz mit Abgaben belastet zu werden. Manche argumentieren, sie könnten selbst gut genug mit ihren Abwässern umgehen. Doch auch deren Grundstücke brauchen die öffentliche Entwässerungsanlage - nicht zuletzt, wenn die eigene, private Anlage ausfällt. Deswegen gilt auch für sie in der Regel der Anschluss- und Benutzungszwang. Außerdem sollen so die Kosten für eine gemeinsame Anlage auf möglichst viele Schultern verteilt werden.
In Einzelfällen, zum Beispiel bei unbilligen Härten, kann es jedoch Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang geben.
Die Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang finden Sie in den Gemeindeordnungen. Das ist Kommunalrecht, für dessen Regelung in unserem föderalen Staat ausschließlich die Bundesländer zuständig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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