Sehr geehrter Herr Montag,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wer in der Bundesrepublik in Not gerät, soll dennoch ein menschenwürdiges Leben führen können. Wer das nicht aus eigener Kraft schafft, erhält Sozialhilfe oder Grundsicherung. Sozialhilfe ist kein Almosen für die betroffenen Menschen, sondern eine gesetzlich verankerte Unterstützung für ein menschenwürdiges Dasein. Sie ist zu unterscheiden von der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, die sich an Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren richtet. Als erwerbsfähig gilt, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Mit „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist das „Arbeitslosengeld II“ gemeint, auch als „Hartz-IV“ bezeichnet. Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch II. Sozialhilfe und Grundsicherung werden aus Steuern finanziert und sichern das Existenzminimum für die jeweiligen Personengruppen.
Jeder, der mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, muss mithelfen, seine Situation zu verbessern. Menschen, die arbeitsfähig sind, müssen - nach geltender Rechtslage – alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit diesem Ziel unterstützen und beraten die zuständigen Job-Center Menschen in der Grundsicherung.
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen jedes zumutbare Job-Angebot annehmen. Zumutbar ist auch eine Erwerbtätigkeit, die im Hinblick auf die Ausbildung als geringwertiger anzusehen ist. Wer in der eigenen Region keine Beschäftigung finden kann, muss gegebenenfalls umziehen. Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl sie zumutbar ist, muss mit Kürzungen des Arbeitslosengeldes II rechnen. Das gilt für alle Arbeitsuchenden, die von den Leistungen der Grundsicherung leben.
Zu Leistungsanspruch und Sanktionsmöglichkeiten bei der Grundsicherung:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/...
Sie sehen: Schon heute stehen nicht Sanktionen im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, Menschen dabei zu unterstützen, dass sie aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Anders verhält es sich bei der Erwerbsminderungsrente. Diese Rente erhält nur, wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande ist zu arbeiten. Und natürlich nur derjenige, der in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Wer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wenige Stunden arbeiten kann, kann eine „Teilweise Erwerbsminderungsrente“ erhalten. In jedem Fall muss ärztlich anerkannt sein, dass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Außerdem müssen alle Möglichkeiten, durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder arbeiten zu können, ausgeschöpft sein. Denn es gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bemisst sich übrigens an der Höhe der Beiträge, die die Betroffenen während ihres Arbeitslebens eingezahlt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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