Sehr geehrte Frau Hirschbeck,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Aufklärung von Straftaten obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung nicht zu konkreten Einzelfällen Stellung nehmen kann.
In Deutschland gilt nach Artikel 5 des Grundgesetzes das Recht der Pressefreiheit, so dass die Medien frei und eigenverantwortlich ihre Berichterstattung gestalten. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob bei der Berichterstattung Abbildungen eines Beschuldigten verfremdet werden, um dessen Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Über einzelne polizeiliche Schritte entscheiden die Sicherheitsbehörden auf Grundlage der Strafprozessordnung und der landesrechtlichen Polizeigesetze. Öffentliche Fahndungen kommen z.B. dann in Betracht, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung wenig erfolgversprechend sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage beurteilen die Strafverfolgungsbehörden dabei auch, inwieweit die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten sachdienlich ist.
Zahlreiche Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung erhöhen die Sicherheit in Deutschland. Wir haben sie in unserer Antwort vom 22. September d.J. zusammengefasst:
https://direktzu.de/kanzlerin/messages/afd-waehler-81847
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. Oktober 2017
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am 07. November 2017
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am 20. November 2017
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