Sehr geehrter Herr Karhoff,
zunächst möchte ich mich für Ihren Beitrag bedanken. Ich teile Ihre Auffassung, dass die Stadt Forderungen, die sie zu Recht gegenüber Dritten erheben kann, auch geltend machen sollte.
Um folgenden Sachverhalt geht es: Zwischen dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) und dem Sozialamt der Stadt Münster besteht eine Vergütungsvereinbarung für Leistungen des Autismus-Therapiezentrums. Das Sozialamt übernimmt nach der Vereinbarung Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder.
Die Geschäftsführung des Deutschen Roten Kreuzes stellte vor einiger Zeit fest, dass teilweise Leistungen im Rahmen der Gruppentherapie mit einem Zeitumfang von 75 Minuten geleistet worden sind, mit dem Sozialamt aber 90 Minuten abgerechnet worden sind. Dies hat die Geschäftsführung des DRK, was ich als sehr korrekt ansehe, den betroffenen Kostenträgern unmittelbar mitgeteilt.
Mit der Geschäftsführung des DRK ist daraufhin vereinbart worden, dass das Sozialamt ebenfalls die entsprechenden Abrechnungen prüft und feststellt, in welcher Höhe eine Überzahlung aufgetreten ist. Das Sozialamt hat nach Eingang des Schreibens des Deutschen Roten Kreuzes die entsprechenden Vorgänge und Abrechnungen geprüft. Die Überzahlung beträgt 13.679,72 Euro. Das Sozialamt klärt derzeit mit dem Deutschen Roten Kreuz die Modalitäten der Erstattung bzw. Verrechnung und wird den Zahlungseingang überwachen.
Mit freundlichen Grüßen