Sehr geehrter Herr Schulze,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst einmal muss ich klarstellen, dass über den Bauantrag zur Errichtung des Bauhaus-Baumarktes noch nicht endgültig entschieden wurde. Das Bauordnungsamt hat gegenüber dem Antragssteller die Gründe, die einer Genehmigung entgegenstehen, erläutert und ihm die Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dieses Verfahren ist in Paragraph 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) festgelegt.
Im Zuge der Bearbeitung des Bauantrages wurde auch die Bezirksregierung Münster beteiligt. Diese Vorgehensweise ist im Einzelhandelserlass NRW vorgeschrieben, wenn Anträge für Einkaufszentren oder Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gestellt werden. Von der Bezirksregierung wurden erhebliche Bedenken zum Bau-Vorhaben erhoben. Nach einem gemeinsamen Ortstermin und anschließender Diskussion mit Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksregierung, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen schlossen sich die Teilnehmenden aus Ministerium und Staatskanzlei und auch das städtische Bauordnungsamt diesen Bedenken an.
Der Grund, warum die Stadtverwaltung den Bauantrag voraussichtlich ablehnen wird, betrifft in erster Linie die Größe des Bauvorhabens. Denn das betreffende Baugrundstück in der Loddenheide ist im Bebauungsplan als Gewerbegebiet gekennzeichnet. Der geplante Bau- und Heimwerkmarkt mit Baustoff-Drive-In, Stadtgarten und Bistro darf mit einer Verkaufsfläche von ca. 18.000 m² aber nur in einem Kern- oder Sondergebiet gebaut und eröffnet werden.
Anlass für die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegte Vorgabe: Ein Markt mit dieser Größe wirkt sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aus. Solche Auswirkungen werden in der Regel angenommen, wenn die Verkaufsfläche 800 m² und die Geschossfläche 1.200 m² überschreiten. Dabei handelt es sich nicht um eine von der Stadtverwaltung festgesetzte Annahme, sondern um eine gesetzliche Regelvermutung. Das geplante Bauvorhaben überschreitet diese sogenannte Regelvermutungsgrenze um das 17- bis 18fache.
Wie Sie sehen, geht es also nicht darum, dass der geplante Baumarkt generell nicht so groß sein darf, sondern dass die anvisierte Größe für das betreffende Baugrundstück nicht zulässig ist. Bei denen von Ihnen angesprochenen Ratio-Märkten ist der Fall anders: Der Ratio-Großmarkt liegt zwar in einem Gewerbegebiet, da er aber nicht den Regelungen zum Einzelhandel unterliegt, ist er dort zulässig. Der Einzelhandelsmarkt Ratio wurde in einem Sondergebiet gebaut und damit in einem für die Größe des Marktes notwendigen und zulässigen Bereich. Der Praktiker-Markt ist in einem Kerngebiet angesiedelt, in dem der Bau eines solchen Marktes ebenfalls erlaubt ist. Der Lignum-Markt wurde in einem sogenannten B-Planbereich mit der Festsetzung Gewerbegebiet errichtet. Er genießt hier jedoch nur noch Bestandsschutz, da er Mitte der 1970er Jahre nach anderen Rechtsgrundsätzen genehmigt wurde. Zu dieser Zeit war der Bereich noch nicht mit einem Bebauungsplan belegt.
Falls Sie sich noch intensiver mit der Thematik auseinandersetzen möchten, finden Sie die erwähnten Gesetze auch im Netz:
• Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld...
• Baunutzungsverordnung (BauNVO): http://bundesrecht.juris.de/baunvo/
Mit freundlichen Grüßen