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Beantwortet
Autor Jochen Frese am 22. September 2011
8395 Leser · 14 Stimmen (-1 / +13)

Wirtschaft und Finanzen

Therapiehunde in der Hundesteuersatzung vergessent?

Sehr geeehrter Herr Lewe,

am 12.8. 2011 haben Sie eine Frage zurr Katzensteuer beantwortet. Dort wird im Zusammenhang zur Hundesteuer ausgeführt: "Auch für Therapiehunde ist bereits eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Wer nachweisen kann, dass Hunde aus beruflichen Gründen, z.B. zur Unterstützung von Therapien, gehalten werden, kann von der Steuer sogar ganz befreit werden."

Mir liegt die Hundesteuersatzung der Stadt Münster in der Fassung vom 10.12. 2010 vor. In § 5 (Steuerfreiheit, Steuerbefreiung) kann ich einen solchen Befreiungstatbestand, auch bei großzügiger Auslegung des dort genannten Personenkreises, nicht erkennen.

Zur Unterstützung von Therapien sind u.a. Hunde ein wichtiger und notwendiger Faktor in unserer Gesellschaft. Sie leisten oft wertvolle Arbeit und Hilfen für junge und ältere Menschen in z.B. Kindergärten, Schulen und Altenheimen.

Ich halte es daher für angebracht, dass entsprechende Regelungen der Stadt Münster, wenn sie den existieren, auch in korrekter und vollständiger Form bekannt gemacht werden. Das würde den Besitzern von Therapiehunden, die ja schon einen großen finanziellen Aufwand für die Ausbildung ihrer Hunde mit entsprechender Prüfung nicht zum Eigennutz, sondern für die Allgemeinheit geleistet haben, sicher helfen.

Fragen:

Teilen Sie meine Einschätzung des Problems?
Ist die Satzung nicht auf dem neuesten Stand?
War Ihre Antwort nicht ganz korrekt?
Gibt es eine andere Quelle, die die Steuerfreiheit von Therapiehunden in Münster regelt?
Sollte die jetzige Satzung nicht ergänzt werden?

Mit freundlichen Grüßen

+12

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Antwort
von Markus Lewe am 19. Oktober 2011
Markus Lewe

Sehr geehrter Herr Frese,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben Recht – der Begriff „Therapiehund“ taucht in der aktuellen Satzung zur Hundesteuer tatsächlich nicht auf. Die steuerliche Befreiung für diese Hunde wird allerdings durch Paragraph 1, Absatz 4 geregelt: Nicht steuerpflichtig sind demnach Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken halten. Darunter fallen eben auch die Tiere, die in Praxen oder für Therapien eingesetzt werden. Diese Hunde müssen angemeldet werden und ihre Herrchen oder Frauchen müssen über ihren Einsatz entsprechende Nachweise vorlegen.

Der von Ihnen angesprochene Paragraph 5 nimmt in Absatz 2 Bezug auf Hunde, die für bestimmte Hilfestellungen etwa von blinden oder tauben Menschen benötigt, die als Melde-, Schutz- oder Sanitätshund gehalten oder im Bereich Jagdschutz eingesetzt werden. Für alle diese sogenannten Assistenzhunde sind spezielle Ausbildungen und Prüfungen erforderlich – ein solcher einheitlicher Eignungstest ist für Therapiehunde nicht bekannt.

Ich teile Ihre Meinung, dass Therapiehunde einen wertvollen Beitrag in der Arbeit mit kranken Menschen leisten – so zum Beispiel in der Physio- oder Psychotherapie und ganz besonders häufig auch für Kinder.

Eine Ergänzung der Hundesteuersatzung halte ich allerdings nicht für notwendig, da die steuerliche Ausnahmeregelung für diese Tiere – wenn auch ohne Nennung der konkreten Begrifflichkeit – bereits in der aktuellen Satzung verankert ist.

Mit freundlichen Grüßen