Sehr geehrter Herr Hartmann,
für Ihre Anregung bedanke ich mich herzlich. Grundsätzlich begrüße ich Ihre Idee, Münster noch offener und bunter zu machen. Eine Aufhebung des Verbots mobiler Verkaufsstände ist aber meiner Ansicht nach nicht der richtige Weg dorthin.
Lassen Sie mich zur Erläuterung etwas weiter ausholen: Der Handel über einen mobilen Verkaufsstand ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Grundlage dafür sind das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW, § 18 Absatz 1 Seite 1 und 2) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (§ 2 Absatz 1). Eine Sondernutzung definieren die Juristen als jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straßen. Wenn der Gemeingebrauch in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, ist eine Erlaubnis für Sondernutzungen erforderlich.
Mit der Frage, ob mobile Verkaufsstände auf Münsters Straßen erlaubt werden sollten oder nicht, stehen wir vor einem recht klassischen Problem des Straßenrechts. Denn an dieser Stelle treffen private und auch wirtschaftliche Interessen auf die sogenannten öffentlichen Belange. Zu Letzteren zählen neben einer störungsfreien Nutzung der Straßen durch die Allgemeinheit auch die Interessen der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz. Darüber hinaus ist sicherlich zu bedenken, dass besonders die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen – wie zum Beispiel die Fußgängerzonen – nicht nur dem klassischen Verkehr im engen Sinne dienen, sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch Orte der Begegnung und Kommunikation sind.
Die Wahrung der öffentlichen Belange ist die Aufgabe der Stadtverwaltung Münster. Verkaufsstände – egal, ob in geschlossener Form oder als mobile Einrichtung – schränken diese öffentlichen Interessen ein, weil sie das Erscheinungsbild von Straßen, Plätzen oder auch einzelnen Gebäuden beeinträchtigen. Das kann besonders in Münsters historischer Altstadt zum Problem werden. Auf dem Prinzipalmarkt sind deshalb nur die zwei Blumenstände genehmigt worden – sie erinnern an die frühere Funktion des Prinzipalmarktes als Marktplatz und stehen somit in einem direkten historischen Kontext.
Auch Ihrem Vorschlag, nur eine begrenzte Anzahl an Konzessionen auszustellen, können wir als Stadtverwaltung aus den genannten Gründen nicht nachkommen.
Die oben genannten Rechtsgrundlagen finden Sie übrigens auch im Internet:
Straßen- und Wegegesetz NRW - http://bit.ly/ImWHsD
Satzung der Stadt Münster - http://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/de...
Mit freundlichen Grüßen