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Beantwortet
Autor Daniel Schulz am 23. November 2012
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Mobilität und Verkehr

Bewohnerparkausweis

Sehr geehrter Herr Lewe,

leider musste ich feststellen, dass es nicht möglich ist einen Bewohnerparkausweis zu beantragen wenn das Kennzeichen dauerhaft wechselt. Da ich mich für ein deutlich umweltschonenderes Mobilitätskonzept sprich die Verwendung von Öffentlichen Verkehrsmitteln, wie in Münster üblich, das Fahrrad und regelmäßige Mietwagenanmietungen entschieden habe, ist es für mich fast unmöglich in zumutbarer Reichweite einen Stellplatz zu finden, da der Ausweis für die Mietwagen nicht gilt. Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um eine unangemessene Benachteiligung eines eigentlich vorbildlichen Mobilitätskonzeptes.

Warum können also nicht in solchen Fällen z.B. auch in Verbindung mit dem Mietvertrag, Hinterlegung der Kundennr o.ä. Maßnahmen nicht-kennzeichengebundene Ausweise ausgestellt werden?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Schulz

+1

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Antwort
von Markus Lewe am 12. Dezember 2012
Markus Lewe

Sehr geehrter Herr Schulz,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass ich Ihre Entscheidung, in Münster verstärkt die öffentlichen Verkehrsmittel und das Fahrrad zu nutzen, sehr begrüße. Ich selbst fahre regelmäßig mit dem Rad zur Arbeit und freue mich, wenn sich möglichst viele Münsteranerinnen und Münsteraner auf die Leeze schwingen oder in den Bus steigen.

Selbstverständlich habe ich aber auch Verständnis dafür, dass Sie – wenn Sie ein Auto nutzen – möglichst nah an Ihrem Zuhause parken möchten. Für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen gibt es jedoch klare Regeln: Der Bewohnerparkausweis wird in Münster zonenbezogen nur für diejenigen Bürgerinnen und Bürger erteilt, die in der jeweiligen Bewohnerparkzone mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Darüber hinaus muss das entsprechende Kraftfahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis ausgegeben wird, auf den jeweiligen Bewohner als Halter zugelassen sein und von ihm dauerhaft genutzt werden. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorge- nommen werden.

Die regelmäßige Anmietung eines Mietwagens stellt hier eben keine dauer- hafte Nutzung eines Kraftfahrzeuges dar. Damit liegt auch kein sogenannter Ausnahmetatbestand vor, der die Erteilung eines Bewohnerparkausweises rechtfertigen würde. Auch wenn Sie regelmäßig einen Mietwagen nutzen, wird davon ausgegangen, dass bei jeder einzelnen Anmietung der jeweilige Nutz- ungszeitraum neu festgelegt wird. Dieser Umstand wiederum erfüllt nicht den Tatbestand einer dauerhaften Nutzung.
Dies ist inhaltlich auch in den hierzu erlassenen und für unsere Verwaltung bindenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt.

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist unter den gegebenen Bedingungen deshalb nicht möglich. Ich hoffe auf Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen