Guten Tag Heike A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Es tut mir leid, zu lesen, dass Ihr Hund von einem anderen Vierbeiner gebissen worden ist. Ich kann mir vorstellen, dass das als Hundebesitzerin kein schönes Erlebnis ist.
Damit das Ordnungsamt nach solchen Geschehnissen ein Verfahren gegen den verantwortlichen Hundehalter einleiten kann, benötigt es die schriftliche Beschreibung des Vorfalls mit der Angabe von Ort und Zeit, den Namen und die Adresse des „gegnerischen“ Hundehalters und auch den Namen des Anzeigeerstatters als Zeugen des Vorfalls. Wenn weitere Zeugen benannt werden können, ist das natürlich umso besser.
Entgegen Ihrer Befürchtungen ist die Hundehaltung durch das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sehr genau geregelt. Danach gilt ein generelles Hundeverbot für Kinderspielplätze, in Sandkästen, auf Schulhöfen und Sportanlagen, in Schwimmbädern und auf den Wochenmärkten.
In den nachfolgend aufgeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:
• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
• auf Friedhöfen
• bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
• im Wald abseits von Wegen
Ausnahmen von diesen Regeln bestehen zum Beispiel im Wienburg- bzw. Nordpark, im Bereich des westlichen Aasees und an den Kanalufern. Diese Bereiche sind nicht zu allen Seiten bebaut und umfriedet – Hunde dürfen hier ohne Leine laufen.
Für große Hunde, d.h. Tiere, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, müssen innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen immer angeleint werden. Besondere Regelungen gibt es außerdem für bestimmte Hunderassen wie Pitbull Terrier, Bullterrier oder Rottweiler.
Die Regeln zum Führen von Hunden werden über das Internet (http://www.muenster.de/stadt/ordnungsamt/landeshundegeset...) und in einem Merkblatt, dass jede Hundehalterin und jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes erhält, klar kommuniziert. Eine spezielle Kennzeichnung der Flächen, wo Hunde ohne Leine geführt werden dürfen, ist aus Sicht der Stadtverwaltung daher nicht notwendig.
Damit Ihr Anliegen in Zukunft direkt beim richtigen Ansprechpartner des Ordnungsamtes landet, möchte ich Sie bitten, sich bei Rückfragen an den zuständigen Sachbearbeiter Rudolf Lammerding (Tel. 02 51/4 92-32 21) zu wenden. Bei aktuellen Belästigungen durch Hunde können Sie sich auch mit der Einsatzleitstelle des Service- und Ordnungsdienstes im Ordnungsamt in Verbindung setzen (Tel. 02 51/4 92-32 99).
Mit freundlichen Grüßen