Sehr geehrter Herr Frese,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben Recht – der Begriff „Therapiehund“ taucht in der aktuellen Satzung zur Hundesteuer tatsächlich nicht auf. Die steuerliche Befreiung für diese Hunde wird allerdings durch Paragraph 1, Absatz 4 geregelt: Nicht steuerpflichtig sind demnach Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken halten. Darunter fallen eben auch die Tiere, die in Praxen oder für Therapien eingesetzt werden. Diese Hunde müssen angemeldet werden und ihre Herrchen oder Frauchen müssen über ihren Einsatz entsprechende Nachweise vorlegen.
Der von Ihnen angesprochene Paragraph 5 nimmt in Absatz 2 Bezug auf Hunde, die für bestimmte Hilfestellungen etwa von blinden oder tauben Menschen benötigt, die als Melde-, Schutz- oder Sanitätshund gehalten oder im Bereich Jagdschutz eingesetzt werden. Für alle diese sogenannten Assistenzhunde sind spezielle Ausbildungen und Prüfungen erforderlich – ein solcher einheitlicher Eignungstest ist für Therapiehunde nicht bekannt.
Ich teile Ihre Meinung, dass Therapiehunde einen wertvollen Beitrag in der Arbeit mit kranken Menschen leisten – so zum Beispiel in der Physio- oder Psychotherapie und ganz besonders häufig auch für Kinder.
Eine Ergänzung der Hundesteuersatzung halte ich allerdings nicht für notwendig, da die steuerliche Ausnahmeregelung für diese Tiere – wenn auch ohne Nennung der konkreten Begrifflichkeit – bereits in der aktuellen Satzung verankert ist.
Mit freundlichen Grüßen