Sehr geehrter Herr Kipp,
es wird keine Ausnahme für Banken in Sachen Beweislastumkehr gemacht. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Situation Geschädigter bei fehlerhafter Anlageberatung erheblich verbessert.
Ab dem 1. Januar dieses Jahres sind Banken dazu verpflichtet, über jede Anlageberatung bei Privatkunden ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dieses Protokoll ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgespräches, jedenfalls aber vor Geschäftsabschluss auszuhändigen (Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibung aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung). Ein geschädigter Anleger kann sich im Falle einer Falschberatung künftig auf das Beratungsprotokoll berufen. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße und schlüssige Protokollierung trägt die Bank.
Weiter wurde die Verjährungsfrist bei Falschberatungen von max. 3 auf max. 10 Jahre verlängert.
Mein Ministerium hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität der Finanzberatung für den Verbraucher effektiv zu verbessern. Im März des vergangenen Jahres habe ich hierzu die „Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen“ gestartet. Im Rahmen dieser Offensive führe ich sowohl mit Vertretern von Verbraucherverbänden als auch mit Vertretern der Wirtschaft einen fachlichen Dialog.
Ich bin immer dafür, mit beiden Seiten zu reden.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerin