Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher hier leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht werden. Die Beantwortung ist geschlossen. Nutzen Sie bei Fragen an das BMELV gerne künftig die Internetseite des BMELV: www.bmelv.de

Archiviert
Autor Arno Fährmann am 11. Januar 2011
6983 Leser · 93 Stimmen (-3 / +90)

Sicherheit im Internet

Was unternimmt das Bundesministerium für Verbraucherschutz gegen Internetbetrüger?

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,
in der letzten Woche haben wir eine 3. Mahnung von dem Betreiber mehrerer Internetseiten per Infopost erhalten.

Angeblich hätten wir einen Routenplaner benutzt und sollen jetzt 96 Euro plus 5 Euro Mahngebühr bezahlen.

Die Mahnung enthielt zusätzlich einen Ratenzahlungsvertrag und Hinweise, dass ein spezialisiertes Inkassounternehmen und spezialisierte Rechtsanwälte die Forderung einklagen werden.
Es reicht anscheinend aus, Emailadressen und passende Anschriften zu kaufen, um dann großflächig Mahnungen zu versenden und Kasse zu machen. Auf eine 1. und 2. Abmahnung sowie irgendwelche Vertragsbedingungen hat der Betreiber vorab verzichtet (vermutlich aus Kostengründen), er geht direkt auf die "Vollen" und weist darauf hin, dass selbst ein "Abschluss" der von Minderjährigen getätigt wurde (die ihr Geburtsdatum passend gemacht haben) gerichtlich angezeigt wird.
Der Betreiber dieser Seiten wurde bereits mehrfach verurteilt, kann aber anscheinend ungehindert weiter agieren.

Wehrt man sich nun gegen diese Infopostmahnungen, wird von den Verbraucherzentralen geraten diverse Vordrucke zu benutzen und per Einschreiben zu widersprechen und eine Anzeige zu erstatten. Angeblich kommt es in den meisten Fällen garnicht erst zu einem Prozess.

Kommt es doch zu einem Prozess wird umständlich geprüft ob die Internetseite ein Sternchen mit Hinweis enthielt oder nicht, der Betreiber muss nachbessern (kostet ihn 5 Minuten und er fühlt sich wie "Neugeboren") und der Verbraucher, obwohl er nie auf dieser Internetseite war, muss evtl. seinen Anwalt und die Gerichtskosten zahlen oder in die nächste Instanz gehen.
Hier meine 1. Frage:
Kann man in einem solchen Fall nicht einfach Abs. 2 § 138 BGB (Wucher) anwenden?

Die Rotenplanung wird im Internet allgemein kostenfrei angeboten. Wenn ein Internetseitenbetreiber für die einmalige Benutzung gleich 96 Euro fordert, steht dies doch in keinem Verhältnis.

Frage 2:
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse sich als Bürger vor solchen Machenschaften geschützt zu wissen und die Betreiber solcher Internetfallen empfindlichst abzustrafen.
Was unternimmt das Bundesministerium für Verbraucherschutz gegen die immer unverschämter auftretenden Internetbetrüger?

Gerne würde ich hier die entsprechenden Betreiber nennen und die Internetseiten auflisten, jedoch warnen die Verbraucherzentralen davor, mann könnte evtl. eine Unterlassungsklage erhalten. Es scheint als wäre das Gesetz auf der Seite der Betrüger und Otto Normalverbraucher kuscht und zahlt aus Angst. Ich für meinen Teil, heiße zum Glück anders!

Mit freundlichen Grüßen
A. Fährmann

+87

Die Abstimmung ist geschlossen, da der Beitrag bereits archiviert wurde.