Sehr geehrte Frau Konerding,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage und auch für Ihr großes Engagement im Bereich der Familienhilfe. Zu Ihrem Anliegen habe ich mich im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien informiert und kann Ihnen auf dieser Basis Folgendes mitteilen:
Leistungen im Bereich der Jugendhilfe können nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger getroffen werden. Diese Vereinbarung ist nach den Paragraphen 77 und 78a ff des Sozialgesetzbuches VIII geregelt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat solche Vereinbarungen mit mehreren Wohlfahrtsverbänden bzw. Vereinen in Münster für den Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung abgeschlossen. Dabei achtet das Amt seit jeher darauf, dass die Leistungsvereinbarungen wirtschaftlich und sparsam sind. Der von Ihnen angesprochene „Versorgungsvertrag“ ist damit in keinem Fall verbunden.
Neben der Wirtschaftlichkeit ist eine weitere wichtige Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung, dass sowohl der öffentliche als auch der freie Träger dies befürworten und ein nicht gedeckter Bedarf vor Ort besteht. Letzteres ist in Münster – zum Glück! – nicht der Fall; das belegen die aktuellen Zahlen der letzten Jahre. Für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien besteht demzufolge kein Anlass, Überkapazitäten in diesem Bereich aufzubauen – eine Einschätzung, die ich besonders in Zeiten knapper (Stadt)Kassen unbedingt teile.
Die vorhandene Trägerlandschaft deckt das Fallaufkommen zurzeit sehr gut und bedarfsgerecht ab – ich halte deshalb an der aktuellen Einschätzung des Amtes fest, dass derzeit keine Ausweitungen im Bereich der Familienhilfen notwendig sind. Sollte sich diese Bedarfslage einmal verändern, ist sicher eine neue Einschätzung zur Gesamtlage der Trägerlandschaft möglich und wird dann auch vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vorgenommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und freundliche Grüße