Sehr geehrter Herr Hartwig,
ich habe Ihren Beitrag mit Interesse gelesen und Verständnis für Ihre Argumente.
Bei den Überlegungen zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder stand – und das hatte ich bereits in meiner Antwort auf die Frage von Herrn Witzel im Juli 2007 geschrieben - überall der Schutz der Gesundheit im Vordergrund, so auch bei uns. Könnte man bei Raucherinnen und Rauchern noch argumentieren, dass sie trotz der bekannten Risiken selbst entscheiden können, ob sie ihre Gesundheit aufs Spiel setzen oder nicht, trägt dieses Argument für Nichtraucherinnen und Nichtraucher, die sich im gleichen Raum aufhalten, eben gerade nicht.
Und machen wir uns nichts vor: Lediglich der Hinweis "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit" wird öffentlich nicht wahrgenommen. Pro Jahr sterben in Deutschland 140.000 Menschen an den direkten Folgen der Nikotinsucht, über 3.000 Menschen an den Folgen das Passivrauchens. Deshalb gelten seit 1. Januar 2008 auch in Brandenburg gesetzliche Rauchverbote - in Gaststätten darf nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden.
Zur Frage der Ausnahmen: Die Länder haben in ihren Gesetzen klar umrissene Ausnahmen zugelassen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in vielen Ländern für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Unter sehr eng gefassten Bedingungen (max. Größe des Lokals 75 Quadratmeter, keine Speisenzubereitung etc.) darf in 1-Raum-Lokalen zunächst weiter geraucht werden. Damit sollte vor allem die Existenz kleiner Lokale nicht gefährdet werden. Die Länder arbeiten derzeit daran, ihre Gesetze so zu überarbeiten, dass sie den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Eine Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zukünftig Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden, ist noch nicht gefallen.
Sehr geehrter Herr Hartwig, ich bin sicher, dass das lebendige Kneipenleben in Brandenburg auch künftig erhalten bleibt und sich Ihre männlichen und weiblichen Gäste auch ohne blauen Dunst näher kommen werden.
Mit freundlichem Gruß
Matthias Platzeck
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