Sehr geehrte Frau Eichholz,
ich kann Ihren Ärger nachvollziehen. In Deutschland ist das Fahren von Pocket-Bikes – so heißen diese motorisierten Zweiräder - im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt und daher strafbar. Der Grund ist einfach: Diese Fahrzeuge entsprechen nicht den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung. Eine Benutzung auf Straßen und Plätzen, aber auch auf Feld- und Waldwegen sowie auf Fuß- und Fahrradwegen sowie auf öffentlichen Parkplätzen darf es also nicht geben. Insofern, sehr geehrte Frau Eichholz, ist das ein klarer Fall für die Polizei.
Nun ist das Problem, das Sie schildern, der Polizei seit Bestehen des Gewerbebetriebes „Racing Bahn Nauen“ bekannt. Die Polizisten des Schutzbereiches, so wurde mir versichert, sind jedem Hinweis nachgegangen, wonach Pocket-Bike-Nutzer außerhalb des Gewerbebetriebes fahren. Der zuständige Revierpolizist hat im vergangenen Jahr mehrfach Kontakt mit dem Betreiber der „Racing Bahn Nauen“ aufgenommen und ihn auf die Vorschriften hingewiesen. Die Beamten des Schutzbereiches Havelland unterbinden selbstverständlich Gesetzesverstöße und sichern deren Verfolgung.
Parallel habe ich erfahren, dass beim zuständigen örtlichen Gewerbeamt gegen den Betreiber der „Racing Bahn Nauen“ Beschwerden und Anzeigen eingegangen sind. Mir wurde versichert, dass diese vom Gewerbeamt geprüft werden. Ich gehe davon aus, sehr geehrte Frau Eichholz, dass die Behörde eine sachgerechte Entscheidung treffen wird.
Mit freundlichem Gruß
M.P.
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