Sehr geehrte Frau Besselt,
vielen Dank für Ihren Eintrag auf diesem Portal. Sie werden sicher verstehen, dass ich allein auf Grundlage Ihrer Angaben leider keine verbindlichen Hinweise auf für Sie in Frage kommende Förderungen geben kann. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen Wege aufzuzeigen.
Es besteht - unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigung - die Möglichkeit, sich arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung damit die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle behilflich sein kann. Das ist insofern wichtig, weil Arbeitsuchende Dienstleistungen wie Beratung oder Arbeitsvermittlung, auch finanzielle Leistungen, in bestimmten Fällen erhalten. Hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen notwendigen Lehrgangs sollten Sie mit Ihrem Berater abklären, ob der § 77 Sozialgesetzbuch III (SGB III) Anwendung finden kann. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können hier durch die Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden, z. B. um eine „drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden“ oder „wegen eines fehlenden Berufsabschlusses“. Sofern Sie noch innerhalb des letzten Jahres Arbeitslosengeld bezogen haben, sollte dabei eine „Förderung in besonderen Fällen“ nach § 421e SGB III geprüft werden.
Eine weitere Möglichkeit wäre der so genannte Bildungsscheck. Dieser wird vom Ministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg seit Kurzem gefördert. Voraussetzung dafür ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sofern Sie den Lehrgang im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses absolvieren müssen, käme hier gegebenenfalls eine Förderung für Sie in Betracht - während Ihrer derzeitigen 400-Euro-Beschäftigung leider nicht.
Zu Ihrer Anmerkung auf fehlende Einzahlungen in die Rentenkasse möchte ich auf Folgendes hinweisen: Auch wenn es in Ihrer derzeitigen finanziellen Situation sicherlich nicht leicht fällt, das dafür nötige Geld aufzubringen, haben Sie als „Minijobberin“ die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent auf den regulären vollen Satz von 19,9 Prozent aufzustocken. Die Aufstockung wirkt sich nicht nur auf die spätere Rentenhöhe aus. Wer freiwillig aufstockt, kann auch das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zum Beispiel Rehabilitationsleistungen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie vorgezogene Altersrente. Lassen Sie sich auch dazu bitte beraten.
Sehr geehrte Frau Besselt, trotz der von Ihnen negativ geschilderten Erfahrungen empfehle ich Ihnen unbedingt, noch einmal Kontakt mit ihrer zuständigen Arbeitsagentur aufzunehmen, um dort Unterstützungsmöglichkeiten abzuklären. Darüber hinaus wäre es ratsam, sich an die zuständige Beauftragte für Chancengleichheit der Agentur für Arbeit zu wenden.
In der Hoffnung, dass Sie die unbefristete Stelle erhalten, verbleibt
mit freundlichen Grüßen
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