Sehr geehrter Herr Hansen,
ich grüße Sie ein weiteres Mal als engagierter Beobachter des politischen Geschehens bei uns in Brandenburg. Auch in Ihrem aktuellen Eintrag haben Sie einen Vorschlag unterbreitet und sich dabei auf Bayern bezogen. Bevor ich Ihnen konkret antworte, muss ich Ihnen allerdings sagen, dass der richtige Ansprechpartner für diese Frage in erster Linie der Landtag Brandenburg als gesetz- und verfassungsgebendes Organ ist, das auch die Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts festlegt.
Aber nun zu Ihrem Anliegen: Die Verfassungen von Brandenburg und des Freistaats Bayern lassen sich trefflich nach dem Motto miteinander vergleichen, warum gilt bei denen das und bei uns nicht: Anders als andere Landesverfassungen regelt die bayerische alle staatlich relevanten Lebensbereiche, also neben dem Staatsaufbau zum Beispiel auch die Grundrechte, und versteht sich in jeder Beziehung als konstitutives Verfassungsrecht. Dem bayerischen Verfassungsgeber kam es vor allem darauf an, seine Selbständigkeit zu wahren. Das wurde letztlich durch die Ablehnung des Grundgesetzes durch den bayerischen Landtag untermauert. Das ist längst Geschichte, erklärt aber, warum in Bayern ein etwas anderes Recht gilt.
Gerne wird die Popularklage als sichtbares Instrument benannt, an dem die Möglichkeit und die Wirksamkeit bürgerschaftlichen Engagements festgemacht wird. Ich persönlich sehe die Zulassung einer Popularklage nicht als notwendig an. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich als Einzelner oder auch als Gruppe zu engagieren und Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen. Der aktuelle Koalitionsvertrag verpflichtet die Landesregierung, die Beteiligungsrechte, das heißt das Mittun und Mitgestalten der Bürgerinnen und Bürger, zu stärken. So wollen die Koalitionspartner ausgehend vom Auftrag unserer Brandenburger Landesverfassung auch die bestehenden demokratischen Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte ausbauen und damit dem Trend von Politikverdrossenheit entgegenwirken. Dazu gehört, das Volksabstimmungsgesetz mit dem Ziel zu novellieren, vor allem die Zugangsbedingungen für Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern.
Mit freundlichem Gruß
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