Sehr geehrter Herr Zieke,
binnen eines Monats ist dies die zweite Frage zum Thema Wasser- und Abwasserpreise, die zur Beantwortung steht. Allein dies ist Beleg für die Bedeutung, die Bürgerinnen und Bürger den Kosten für eine sichere und zuverlässige Wasserver- und -entsorgung beimessen. In meiner Anfang des Monats veröffentlichten Antwort auf die Frage von Herrn Lehmann habe ich bereits ausführlich zur kommunalen Verantwortung für die Wasserver- und -entsorgung Stellung genommen. Ich will dies an dieser Stelle nicht komplett wiederholen.
Nur soviel: Kommunale Selbstverwaltung ist durch Grundgesetz und Landesverfassung garantiert, und damit auch die eigenverantwortliche Erledigung der Aufgaben durch die Gemeinden. Das heißt klipp und klar, dass das Land hier nur eine Rechtsaufsicht hat. Oder anders gesagt: Die Kommunalaufsichtsbehörden dürfen also nur eingreifen, wenn eine Gemeinde rechtswidrig handelt. Das bedeutet im Gegenzug: Die Kommunalaufsicht darf nicht überprüfen, ob eine Gemeinde zweckmäßig gehandelt, also die in jeder Hinsicht beste Lösung gewählt hat. Die Verantwortung dafür haben die Entscheidungsträger vor Ort. Und genau dafür werden sie von den Bürgerinnen und Bürgern auch gewählt. Somit sind sie demokratisch legitimiert, Entscheidungen hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Wasserverbände zu fällen.
Und damit sind wir auch beim springenden Punkt, warum Ihr Vergleich mit den Berliner Endverbraucherpreisen und dem dortigen Eingriff durch das Kartellamt nicht greift. Bei den Berliner Wasserbetrieben handelt es sich um ein kommerzielles, teilprivatisiertes Großunternehmen, für dessen Agieren sich das Kartellamt durchaus zuständig fühlen kann.
Analog heißt das: Durch die brandenburgische Landeskartellbehörde können Wasserversorgungsunternehmen überprüft werden, die privatrechtliche Entgelte, also etwa Trinkwasserpreise, erheben. Ist die Wasserversorgung hingegen wie bei Ihnen öffentlich-rechtlich organisiert und werden Wassergebühren erhoben, kann die Landeskartellbehörde bei den Versorgungsunternehmen nach dem jüngsten Beschluss des Bundesgerichtshofes Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Eine Kontrolle erfolgt jedoch durch die Kommunalaufsichtsbehörden. In diesem Sinne überprüft das Innenministerium die Beschwerden der Bürger oder die von der Landeskartellbehörde weitergeleiteten Beschwerden und berät die kommunalen Wasserversorger gegebenenfalls darüber, wie der Rechtsverstoß beseitigt werden kann.
Zurück zu den Ihrer Meinung nach zu hohen Gebühren. Hier gilt: Den Bürgerinnen und Bürgern steht jederzeit der Rechtsweg offen. Die Wassergebühren werden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes festgesetzt. In diesem Fall können die Bürgerin und Bürger gegen den Wasser-Gebührenbescheid zunächst Widerspruch einlegen und dann ggf. vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Das Verwaltungsgericht überprüft in diesem Fall in vollem Umfang die Rechtmäßigkeit der Wassergebühr einschließlich ihrer Kalkulation. Einen anderen als diesen Weg sieht die kommunale Selbstverwaltung nicht vor.
Sehr geehrter Herr Zieke, ich danke Ihnen für Ihre Überlegungen und Ihr Engagement. Die von Ihnen angesprochene Mitarbeit im Bürgerforum, die Ihnen Mut machte und aus Ihrer Sicht auch erfolgreich war, ist der richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Matthias Platzeck
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am 12. Januar 2012
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am 01. Februar 2012
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