Sehr geehrte Frau Döhring-Wiesner,
Sie sprechen in Ihrem emotionalen Beitrag ein immer wiederkehrendes Thema auf meinem Portal an: Die Mehrheit der Deutschen ist zwar für die Energiewende. Dennoch entstehen Konflikte, wenn Projekte für Erneuerbare Energien vor der eigenen Haustür realisiert werden sollen. Und so kann ich, und das gilt sicher auch für viele Leser dieses Portals, Ihre Sorge verstehen angesichts möglicher Veränderungen in Ihrem mit Bedacht ausgewählten ländlichen Wohnumfeld. So wie Sie es beschreiben, ist es lebens- und liebenswert.
Doch bevor ich Ihnen konkret antworte, lassen Sie mich Ihr Anliegen in einem Gesamtzusammenhang betrachten: In Zeiten internationaler und nationaler energiepolitischer Umbrüche hat die Landesregierung mit der Energiestrategie 2030 ihren Leitfaden für die Entwicklung der Energiepolitik in Brandenburg bis zum Jahre 2030 entwickelt. Umwelt- und Klimaverträglichkeit, Versorgungs- sicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Akzeptanz und Beteiligung sind die wesentlichen Ziele. Der weitere Ausbau Erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die drastische Senkung der CO2-Emissionen sind die Kernanliegen.
Ein wichtiger Baustein bei den Erneuerbaren ist für uns die Windenergie. Für den Ausbau, den wir vorgesehen haben, müssen statt bisher rund ein künftig etwa zwei Prozent der Landesfläche in Anspruch genommen werden. Eine maßvolle Größe, wie ich meine. Dem stehen über 30 Prozent der Landesfläche gegenüber, die naturschutzrechtlich geschützt sind.
Die vielen möglichen und nötigen Nutzungen von Land unter einen Hut zu bringen, ist nicht einfach und Aufgabe der Regionalplanung. Mit Regionalplänen beziehungsweise Teilregionalplänen Wind können so genannte Windeignungsgebiete ausgewiesen werden, in denen die Anlagen konzentriert werden. Aufgestellt werden diese Pläne in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, in dessen Rahmen Bürgerinnen und Bürger Anliegen und Sichtweisen einbringen können. In einem aufwändigen Abwägungsprozess entsteht letztlich eine Planungsgrundlage, die von dem regional verantwortlichen Gremium beschlossen werden muss, um Gültigkeit zu erlangen.
Was bedeutet das konkret für Sie? Für Windkraftanlagen im Umfeld des Ortes Mahlsdorf, Gemeinde Golßen, liegen dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) mehrere Genehmigungsanträge vor, die sich noch in einem frühen Verfahrensstadium befinden. Alle Verfahren, zu denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, werden unter anderem auf der Internetseite des LUGV (http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.30073...) bekannt gegeben. Für einen „Windpark Baruth-Groß Ziescht 1“ ist dort als Frist der 19. März benannt, bis zu der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden können. Diese werden im weiteren Verfahren durch die Genehmigungsbehörde geprüft.
Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt letztlich davon ab, ob alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu letzteren gehört, dass Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sind, ebenso der Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Alle beteiligten Träger öffentlicher Belange - dazu zählen auch die Naturschutzbehörden - bringen ihre Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Das LUGV als Genehmigungsbehörde prüft jeden Antrag und die im Verfahren erhobenen Bedenken sehr sorgfältig. Naturschutzrechtliche Belange sind dabei auch außerhalb der Schutzgebiete zu berücksichtigen und können zu Einschränkungen der Windkraftanlagen- genehmigungen führen. Entscheidend ist aber: Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist ein gebundenes Verfahren. Das heißt, die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sehr geehrte Frau Döhring-Wiesner, auch ihre Frage hinsichtlich der von Ihnen vorgeschlagenen Erweiterung eines Naturschutzgebietes will ich noch kurz beantworten. Die Fläche beim Naturschutzgebiet Zützener Busch ist für die Eignung als FFH-Gebiet* überprüft worden. Im Bereich um Mahlsdorf wurde bei der Erfassung der Arten und Lebensräume der Bestand nicht als so bedeutend eingeschätzt, dass eine Meldung an die Europäische Union zwingend gewesen wäre. Das Gebiet um Golßen/Mahlsdorf entsprach nicht den oben genannten Kriterien. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Flächen keine naturschutzfachlich wertvollen Bereiche enthalten und der landschaftliche Reiz durchaus gegeben ist.
* FFH-Gebiet: Gebiet nach Richtlinie 92/43/EWG oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie. Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU), die von den damaligen Mitgliedstaaten der EU im Jahre 1992 einstimmig beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird.
Mit freundlichen Grüßen
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