Sehr geehrter Herr Wollschläger,
die Resonanz auf Ihre Wortmeldung auf meinem Portal zeigt, wie wichtig den Menschen in Deutschland eine sichere Rente ist. Ich bedauere sehr, dass Sie nach 45 Beitragsjahren und nur wenige Jahre vor Ihrem Renteneintritt arbeitslos geworden sind. Das ist sicher ein schwerer Schlag für Sie.
Auch im Wissen um solche Schicksalsschläge wird derzeit in Deutschland engagiert um ein sinnvolles, zukunftsfestes und zugleich soziales Rentensystem gestritten. Es gibt eine Vielzahl von Vorschlägen von Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen, die auf mögliche künftige Veränderungen hindeuten. Diese reichen von flexiblen Übergangs- möglichkeiten in die Rente, über einen abschlagsfreien Zugang zur Rente nach 45 Versicherungsjahren bis hin zur Aussetzung der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Viele Vorschläge haben gerade Verbesserungen für langjährig Versicherte im Blick.
Aus meiner Sicht muss ein solidarisches Rentenkonzept jene Eckpunkte umfassen, die bisher vernachlässigt wurden: Zeiten längerer Arbeitslosigkeit müssen bei der Berechnung von Rentenansprüchen stärker als heute berücksichtigt werden. Für Geringverdiener und Menschen mit sehr geringen Ansprüchen, die aber lange rentenversichert waren, sollte die Rente aufgestockt werden.
Doch lassen Sie mich zurückkommen auf Ihre Situation. Bis zum Beginn der Altersrente kommt insbesondere nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II in Betracht. Der Gesetzgeber hat in gewissem Rahmen Vorkehrungen dafür getroffen, dass Arbeitssuchende beziehungsweise Arbeitslose ihre finanziellen Rücklagen nicht aufbrauchen müssen, bevor sie Arbeitslosengeld II erhalten können. So sind bestimmte Vermögenswerte gänzlich von einer Berück- sichtigung bei der Anspruchsprüfung nach dem Sozialgesetzbuch II ausgenommen. Das ist sicher eine wichtige Nachricht für Sie. Aber auch im anderen Fall ist ein gewisser Teil der Rücklagen vor einer Anrechnung durch gesetzlich normierte Freibeträge geschützt.
Für vor dem 1. Januar 1958 Geborene gelten dabei folgende Freibeträge:
-
Ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal 9.750 Euro.
-
Bei „Riester“- Anlageformen sind die geförderten Altersvorsorge- aufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) und die Erträge hieraus geschützt, sofern das Vermögen nicht vorzeitig verwendet wird.
-
Bei sonstiger Altersvorsorge ein Grundfreibetrag von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal 48.750 Euro, soweit keine Verwertungsmöglichkeit vor Eintritt in den Ruhestand besteht.
-
Für notwendige Anschaffungen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro.
Falls Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner und/oder Kindern leben und diese auch über zu berücksichtigendes Vermögen verfügen, gesteht der Gesetzgeber auch ihnen bestimmte Freibeträge zu. So gilt für Kinder ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro je Kind. Ebenso sind Riester-Vermögen und der Freibetrag für notwendige Anschaffungen für alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu berücksichtigen. Der zu berücksichtigende Freibetrag für eine Partnerin oder einen Partner hängt von deren Alter ab. Sollte die Prüfung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergeben, bleibt zu beachten, dass die Höhe von Ihren Einkommensverhältnissen und den mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abhängt. Sofern vorhandenes Einkommen den Bedarf decken kann, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht geleistet werden.
Da die Rechtsmaterie – wie Sie merken - durchaus anspruchsvoll und umfangreich ist und der konkrete Einzelfall geprüft werden muss, rege ich an, dass Sie sich über mögliche Leistungsansprüche in dem für Sie zuständigen Jobcenter (siehe www.arbeitsagentur.de -> Partner vor Ort), in einer Sozialberatungsstelle oder von einem Arbeitslosenverband beraten lassen.
Für Ihre Zukunft alles Gute wünscht Ihnen
Matthias Platzeck
Kommentare (1)Öffnen
am 12. Januar 2013
1.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.