Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
ich habe vor einiger Zeit als Beklagter an einem Zivilprozess am Amtsgericht Bad Freienwalde teilgenommen und Unterlagen im Wege meines Einsichtrechtes in die Prozessakten nach § 299 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Amtsgericht Bad Freienwalde angefordert. Nachdem man mir zunächst das Recht auf Einsicht in die Prozessakten absprach und mitteilte, es bestehe keine Verpflichtung von Seiten des Amtsgerichtes Bad Freienwalde die angeforderten Unterlagen auszuhändigen, habe ich mein Anliegen nochmal in einer E-Mail an das Amtsgericht Bad Freienwalde unter Fristsetzung bekräftigt.
Das in § 299 ZPO normierte Einsichtrecht in die Prozessakten ist ein Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 des Grundgesetzes, den man mir anfänglich am Amtsgericht Bad Freienwalde versucht hat zu beschneiden.
Ich habe die angeforderten Unterlagen mittlerweile zugesandt bekommen, man bezichtigt mich nun aber wegen der an das Amtsgericht Bad Freienwalde geschriebenen E- Mail, ich hätte versucht das Amtsgericht Bad Freienwalde zu nötigen (§ 240 Strafgesetzbuch).
Wegen der Inanspruchnahme meines Einsichtrechtes in die Prozessakten, man könnte auch sagen, wegen der Inanspruchnahme meines verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 des Grundgesetzes, wird mir nun im wahrsten Sinne des Wortes vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde der Prozess gemacht und eine Strafrichterin - die rechtlich wirklich alles falsch macht - hängt nun wie eine Klette an mir und versucht mich zu unrecht zu verurteilen.
Wie wird man so Eine eigentlich wieder los, ohne gleich ins Gefängnis gehen zu müssen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Hochachtungsvoll
Christian Fröhlich
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