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Autor Walther Thür am 03. August 2011
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Kirchliche Berufe und Berufung

Eingetragene Lebenspartnerschaft als Maßstab für Loyalität eines Mitarbeiters?

Sehr geehrter Herr Kardinal Meisner,

ich möchte Ihnen eine Frage zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Beschäftigung im kirchlichen Dienst ohne Verkündigungsauftrag (z. B. in Kindergärten, Krankenhäusern) stellen.

Ich möchte sogleich eine Wertung meinerseits vornehmen, indem ich für mich feststelle, dass gleichgeschlechtlich empfindende Menschen, die innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Verantwortung füreinander übernehmen, eine wesentlich größere Akzeptanz der röm. kath. Kirche finden müssten, als Menschen (egal ob hetero- oder homosexuell), die ohne formalen Bezug zusammen leben oder gar eine personale Bindung ablehnen, ohne jedoch auf Sexualität zu verzichten.

Aber darum geht es nicht.
Ich möchte nur auf die - wenn auch wenigen - Fälle aufmerksam machen, in denen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen wird, um eine andere (gleichgeschlechtliche) Person abzusichern.
Dazu kann es nötig sein, z. B. zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, mit einer anderen Person gleichen Geschlechtes eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.
Wie Sie wissen, ist eine sexuelle Beziehung nicht Voraussetzung zum Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wenn nun dieser (ausländische) Lebenspartner hier eine Ausbildung absolviert (z. B. zum Gesundheits- und Krankenpfleger) und findet eine Anstellung bei einem kirchlichen Krankenhaus, fänden Sie es dann legitim, den Mitarbeiter nur deshalb zu entlassen, weil dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, ohne zu berücksichtigen, ob über eine partnerschaftliche Zuneigung hinaus sexuelle Komponenten überhaupt eine Rolle spielen?

Das bloße Vorhandensein einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfte m. E. nicht Maßstab für die Loyalität eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin sein.

Wie ist Ihre Meinung dazu?

Es grüßt Sie

Walther Thür

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