Sehr geehrte Frau Schwendener,
wenn Sie in älteren Einträgen auf diesen Internetseiten blättern, werden Sie feststellen, dass die Themen Bürokratie und Servicequalität in Verwaltungen die Menschen permanent bewegen. Ich danke auch Ihnen für Ihr Mühen.
Zunächst bin ich mit Ihnen einer Meinung: Bürgerinnen und Bürger sollten sich in Ämtern nicht als Bittsteller behandelt fühlen. Sie sind Kunden und können eine professionelle Dienstleistung erwarten. Diesen Anspruch habe ich in meiner Zeit als Oberbürgermeister von Potsdam durch den so genannten „Bürgerservice“ umzusetzen versucht. Mit diesem kompakten Angebot gelingt es, dem am häufigsten vorgebrachten Ärgernis bei Behördengängen zu begegnen: Eine zentrale Auskunftsstelle mit gut ausgebildeten Mitarbeitern informiert die Bürgerinnen und Bürger zielgerichtet über die weiteren Wege.
Doch auch bei noch so kundenorientierter Betreuung in den Verwaltungen kann es vorkommen, dass der vom Einzelnen favorisierte Weg nicht mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen ist. Das scheint mir auch in dem von Ihnen beschriebenen Fall so zu sein.
Denn an die Förderung der beruflichen Weiterbildung hat der Gesetzgeber aus gutem Grund umfangreiche Voraussetzungen gebunden. Um es kurz und knapp zu sagen: Das zur Verfügung stehende Geld zur Weiterbildung soll so eingesetzt werden, dass möglichst vielen Menschen durch fundierte Qualifizierung beste Chancen auf dem Arbeitsmarkt erwachsen. Ausbildung, die den Betroffenen wenig bringt, soll ebenso verhindert werden wie Angebote unseriöser Bildungsträger.
Insofern haben die Betreuer in den Jobcentern natürlich zu prüfen, ob die Weiterbildung die Eingliederungschancen des Absolventen erheblich verbessern würde. Es sollte die begründete Aussicht bestehen, dass ihm ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Ich denke, sehr geehrte Frau Schwendener, das ist ein richtiger Ansatz. Der so genannte Fallmanager sollte sich deshalb vor Beginn der Weiterbildung mit dem Betroffenen zusammen setzen und mit ihm gemeinsam sachkundig die Perspektiven besprechen. Wichtig dabei ist, und jetzt kommen wir zum offensichtlichen Knackpunkt in dem von Ihnen beschriebenen Fall: Förderung kann es nur geben, wenn der Bildungsträger und auch die angestrebte Ausbildung nach der so genannten „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ zertifiziert sind.
Alle drei im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Sie erwähnen in Ihrem Schreiben, dass dem zweifellos anerkannten Klinikum Buch ein Zertifizierungspunkt als Bildungsträger fehle. Offensichtlich scheiterte die Förderung also an einer wichtigen Voraussetzung - der Zertifizierung. Diese ist jedoch ein Qualitätsmerkmal um zu gewährleisten, dass der Bildungsträger bestimmte Anforderungen erfüllt. Deshalb wäre die Bewilligung einer nicht zertifizierten Ausbildung letztlich ungesetzlich und rechtswidrig.
Sehr geehrte Frau Schwendener, ich kann sehr gut nachvollziehen, dass Sie bestürzt über die Ablehnung waren. Persönliche Schicksale lassen einen nicht kalt. Umso wichtiger finde ich es nun, dass der Betroffene nicht resigniert, sondern sich erneut mit seinem Betreuer zusammensetzt und nach einem zertifizierten Bildungsträger sucht, der eine entsprechende Ausbildung anbietet. Ich wünsche ihm sehr, dass seine Beharrlichkeit letztlich zum Erfolg führt und er nach einer guten, fundierten Weiterbildung einen neuen zukunftsfesten Arbeitsplatz findet.
Mit freundlichen Grüßen
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