Sehr geehrte Familie Heyking/Palm,
ich freue mich sehr darüber, wie Sie sich um die bestmögliche schulische Ausbildung Ihres Kindes sorgen, gerade auch weil es auf sonderpädagogischen Förderbedarf angewiesen ist. Und ich bin gerne bereit, Ihnen und den anderen interessierten Lesern meines Portals direktzu/Platzeck den Hintergrund der für Sie auf den ersten Blick unverständlichen Entscheidung Ihres Landkreises zu erläutern.
Grundsätzlich gilt in unserem Land, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Schülerbeförderung in eigener Verantwortung durch Satzung regeln können. Das betrifft sowohl die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Schülerbeförderung oder Kostenerstattung entsteht, als auch den Umfang der Beförderung oder die Erstattung selbst. Der Landkreis Oberhavel kann also Zuschüsse zu den Schülerfahrtkosten auf den Schulbesuch innerhalb des Landkreises beschränken. Das bedeutet, er ist nicht verpflichtet, die Fahrtkosten zu jeder von den Eltern gewünschten Schule zu übernehmen. Da die von Ihnen ausgesuchte Schule in Templin im Landkreis Uckermark liegt, hat der Landkreis mit seiner Entscheidung zunächst einmal recht. Denn ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht nur zur örtlich zuständigen öffentlichen Grundschule, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur nächst erreichbaren allgemeinen Schule, wenn dort eine Förderung im gemeinsamen Unterricht möglich ist, oder aber zur nächst erreichbaren Förderschule.
Soweit, sehr geehrte Familie Heyking/Palm, die generelle Lage. Und dennoch möchte ich gerne noch ein wenig genauer auf Ihren speziellen Fall eingehen, weil er mich bewegt und ich immer noch hoffe, dass eine für Sie verträgliche Lösung im Interesse Ihres Kindes gefunden werden kann. Sie sprechen von einem nachgewiesenen Förderbedarf für Ihr Kind. Deshalb nehme ich an, dass ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen Förderausschuss stattgefunden hat und dass Sie die Förderung Ihres Kindes im gemeinsamen Unterricht wünschen. Warum dies nicht an der örtlich zuständigen Grundschule in Fürstenberg oder einer anderen Grundschule in Wohnortnähe erfolgen soll, kann ich Ihrem Schreiben leider nicht entnehmen.
Ich werde Bildungsminister Holger Rupprecht deshalb bitten zu veranlassen, dass diese Möglichkeit durch das Staatliche Schulamt Perleberg nochmals geprüft wird. Sollte eine Förderung im gemeinsamen Unterricht in der Nähe Ihrer Wohnung nicht möglich sein, wird der Minister den Landkreis Oberhavel bitten, nochmals die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses zu prüfen. Ich hoffe, das ist in Ihrem Interesse.
Auf der anderen Seite will ich aber noch einmal klarstellen: Wenn Ihr Kind auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin die Waldhofschule Templin besuchen soll, obwohl eine Förderung in der zuständigen Grundschule möglich wäre, dann müssen Sie auch für die Folgen Ihrer Entscheidung verantwortlich zeichnen. Dafür bitte ich um Verständnis.
Mit freundlichem Gruß
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